In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann man als Hauskäufer die Provision für den Immobilienmakler zahlen muss und welche Höhe erlaubt ist. Weiterhin kläre ich Sie darüber auf, welche Fallen bei der Maklercourtage lauern und wie die rechtlichen Grundlagen aussehen.
Haben Immobilienmakler einen Provisionsanspruch?
Grundlegendes zur Maklerprovision: Der Immobilienmakler leitet seinen Provisionsanspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Gemäß §652 BGB ist er dazu berechtigt, eine Maklergebühr (auch Maklercourtage genannt) zu verlangen. Dies gilt, wenn er nachweislich einen Kauf- oder Mietinteressenten gefunden hat und der Kaufvertrag oder Mietvertrag durch seine Vermittlungstätigkeit abgeschlossen wird. Zusätzliche Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Insgesamt gibt es fünf Voraussetzungen für den Provisionsanspruch:
- Abschluss eines wirksamen Maklervertrages
- Die Maklertätigkeit (Nachweis / Vermittlung) wurde erbracht
- Kaufvertrag oder Mietvertrag wurde geschlossen
- Die Maklertätigkeit war Grund für den Vertragsabschluss
- Im Nachhinein wurde der Vertrag nicht durch einen Mangel unwirksam.
Wie viel Provision bekommt ein Immobilienmakler?
Bei der Höhe der Provision wird zwischen Mietvertrag und Kaufvertrag unterschieden. Im Rahmen der Höchstgrenzen sind die Provisionssätze frei verhandelbar:
- Mietvertrag: Besonders einfach ist die Regelung der Provisionshöhe bei Mietverträgen gestaltet. Hier liegt die maximal zulässige Provision bei 2 Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer.
- Kaufvertrag: Seit dem 23.12.2020 wird die Höhe der Provision für den Immobilienmakler jeweils zur Hälfte von Käufer und Verkäufer gezahlt. Dies gilt, wenn der Käufer ein Verbraucher ist und das vermittelte Objekt eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist. Der Grund liegt in der angestrebten Entlastung von Privatpersonen beim Vermögensaufbau selbstgenutzter Immobilien. Warum der Gesetzgeber nicht auch unbebaute Grundstücke zum Errichten von Eigenheimen in diese Regelung aufgenommen hat, bleibt unverständlich. Für Unternehmer, sowie den Kauf von Gewerbeobjekten oder Mehrfamilienhäusern bleibt die alte Regelung bestehen. Hier muss der Käufer alleine für die Provision aufkommen.

Für meine Kunden und für mich als Makler sind insbesondere die beiden Länder Hessen und Bayern von Relevanz. Das Provisionsmodell ist dabei abhängig vom Bundesland und unterscheidet sich dort in der Höhe der Courtage. In Bayern liegt die übliche Maklerprovision bei 6% und in Hessen bei 5%, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Dipl.-Ing. (FH) Michael Vötsch –
Ihr kompetenter Immobilienmakler
- Bayern und Hessen: Hier erhält der Immobilienmakler normalerweise 6% Provision zzgl. Mehrwertsteuer (7,14% bei 19% MwSt.)
Bestellerprinzip und Provisionsteilung
Bis das Gesetz für Privatkäufer Ende 2020 in Kraft trat, galt in Hessen noch das Bestellerprinzip. Diejenige Partei, die den Immobilienmakler beauftragt, bezahlte auch dessen Provision. Da die Regelung in anderen Bundesländern abweichend gehandhabt wird, ist die bundeseinheitliche Regelung zur Provisionsteilung begrüßenswert.
Dabei gilt, dass der Verkäufer von beiden Parteien den gleichen Prozentsatz als Maklercourtage erheben darf. Wird mit dem Verkäufer ein Prozentsatz von 3% zzgl. MwSt. als Provision ausgehandelt, so darf dieser Wert auch vom Käufer erhoben werden. Hat der Makler mit einer Partei vereinbart unentgeltlich tätig zu sein, so kann er auch von der anderen Partei kein Geld verlangen.
Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien
Bei Gewerbeimmobilien liegt der Vermittlungstätigkeit kein Kauf zur privaten Eigennutzung zu Grunde. Hier gilt weiterhin das Bestellerprinzip.
Maklerprovision bei Grundstücken
Beim Kauf von unbebauten Grundstücken gilt ebenfalls weiterhin das Bestellerprinzip. Hier ist es unverständlich, dass der Gesetzgeber zukünftige Eigenheimbesitzer mit geplantem Bauvorhaben nicht entlastet.

Michael Vötsch – Ihr kompetenter Immobilienmakler
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